Satzung
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Rechtsform
Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen rechtsfähigen Vereins und führt den Namen „Interessenverband der touristischen Attraktionen Berlins e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Vereinssitz
Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufgaben des Vereins
Interessenvertretung
Aufgabe des Vereins und seiner Gliederungen ist die Bündelung und Vertretung der ideellen, beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Tourismus- und Freizeitgewerbes einschließlich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegenüber Politik und Wirtschaft. Er dient dazu, den Gedanken- und Erfahrungsaustausch im Tourismus- und Freizeitgewerbe und damit entsprechende Netzwerke, sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und eine diesen Interessen dienende Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, die dadurch zielführende, zukunftsorientierte Themenfelder zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus schafft.
Fortbildung
Er hat allgemein die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Berufsangehörigen zu fördern und in den Berufs- und Fachschulen sowie bei den überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen mitzuwirken und sie zu beraten.
Geschäftsstelle
Der Verein kann zur Absicherung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle betreiben.
Vorstand
Organe/Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Kassenwart zusammen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Mitglieder des Vorstandes können ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter sein.
Wahl & Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Blockwahl ist zulässig; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
Vorstandswahl
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart.
Zuständigkeit
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
Der Vorstand kann für besondere Zwecke Beauftragte ernennen und Ausschüsse bilden.
Vorstandssitzung
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.
Entscheidungen
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten. Im Innenverhältnis haben die den Verein jeweils vertretenen Vorstände zu gewährleisten, dass die jeweilige Entscheidung oder Kompetenzübertragung entweder im Rahmen einer Vorstandssitzung oder einer Mitgliederversammlung erfolgte.
Mandat/e
Sofern der Verein ein oder mehrere Mandat/e zu besetzen hat, werden diese durch den Vorstand des Vereins benannt.
Vorzeitiger Abtritt
Der Vorstand kann in einer laufenden Wahlperiode für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied ein Vereinsmitglied oder dessen organischen Vertreter für die restliche Wahlperiode in den Vorstand kooptieren. Diese Wahl bedarf der Einstimmigkeit im Vorstand. Sofern bis zur auf das vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes folgenden Mitgliederversammlung kein weiteres Vorstandsmitglied durch den Vorstand kooptiert wurde, wird das weitere Vorstandsmitglied für die restliche Wahlperiode von der Mitgliederversammlung gewählt.
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren Kernkompetenz das Betreiben mindestens einer touristischen Attraktion im Bereich von Berlin und Umland ist.
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung unterstützen, ohne ordentliche Mitglieder sein zu können.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind für das Vereinsziel unterstützend tätig und für den Verein von großer Wichtigkeit. Sie werden durch den Vorstand nominiert und durch die Mitgliederversammlung per Abstimmung ernannt. Eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist dafür ausreichend.
Mitgliedschaftsantrag
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Die Kriterien für die Aufnahme legt der Vorstand fest.
Hierbei ist darauf zu achten, dass
a) das Ansehen des Vereins durch die Mitgliedschaft nicht beschädigt wird.
b) die Ablehnung eines Mitgliedsantrages in sachlich nicht gerechtfertigter Weise zu einer ungleichen Behandlung gegenüber Vereinsmitgliedern führt.
Die Ablehnung eines Mitgliedsbeitrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde an den Vorstand zulässig, mit der Folge, dass auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung über den Antrag zu entscheiden ist.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod bzw. durch Erlöschen,
b) durch Austritt, der nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn
1. die Mitgliedsbeiträge oder sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagebeträge mehr als 3 Monate trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses aus dem Verein mit der Zahlung in Verzug sind.
2. gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen worden ist oder das Ansehen des Vereins verletzt oder gefährdet ist.
3. über das Vermögen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
4. eine unehrenhafte oder mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist.
d) durch Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, wenn
1. die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 weggefallen sind,
2. die Voraussetzungen des Absatzes (6) c) gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung.
Ausschließung
Im Falle der Ausschließung setzt der Vorstand das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Die Ausschließung ist zu begründen, und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Schreibens angefochten werden. Der Ausschluss wird wirksam mit Ende der Einspruchsfrist, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Die Rückforderung von gezahlten Beiträgen für das laufende Kalenderjahr ist ausgeschlossen.
Beisitzer
Berufung
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Beisitzer zu berufen und abzuberufen.
Befristung
Die Berufung von Beisitzern erfolgt zeitlich befristet, jedoch längstens für die restliche Amtszeit des amtierenden Vorstandes.
Teilnahme
Die Beisitzer können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen, gegebenenfalls auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen.
Stimmberechtigung
Die Beisitzer sind in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt und vertreten den Verein nicht.
Aufgaben
Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, die der Förderung des Vereinszwecks gemäß § 1 dieser Satzung dienen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden
Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein und die Mitgliederversammlung stellen.
Pflichten
Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand sowie lauteres Gebaren im Wettbewerb einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszwecks erforder-lichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu erteilen sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
Kosten & Gebühren
Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder bzw. nach der Differenzierung in ordentliche und fördernde Mitglieder vorgenommen werden.
Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
Spenden eines Spenders von mehr als 5.000,00 Euro pro Jahr sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.
Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angaben der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, jedes Mitglied kann ihre Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten sowie durch Vollmacht vertretenen Mitglieder,
2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden,
3. Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. Bericht des Kassenprüfers,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Neuwahlen, sofern diese anstehen,
7. Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
8. Anträge
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es aus Sicht des
Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Aufgaben/Funktionen
Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über
1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Wahl eines Kassenprüfers,
3. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
4. die Beitragsordnung (§ 4 Abs. (3) der Satzung)
5. die Wahl von Ehrenmitgliedern
6. die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 3 Abs. (6) d) der Satzung),
7. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des Vorstandes,
8. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen Mitgliedes,
9. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
Stimmrecht
Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechtes unter Vorlage einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht bis max. drei zu vertretenden Mitgliedern zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel (25%) der ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussfähigkeit nicht auf Antrag eines anwesenden Mitglieds festgestellt ist.
Der Vorstandsvorsitzende kann für den Fall, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist oder wird, eine unmittelbar im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung stattfindende außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. In dieser ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit 75 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Auf die Zulässigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Beschlussfähigkeit
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Eine offene Wahl kann mit 75 v. H. der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein zu besetzendes Amt, ist stets geheim zu wählen.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich einer Mehrheit von 75 v. H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Versammlungsprotokoll
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
Nicht stimmberechtigt
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung keine Stimme. Ordentliche Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das vorherige Geschäftsjahr (01.01.-31.12.) nicht geleistet haben, haben in der Mitgliederversammlung ebenfalls kein Stimmrecht.
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Soweit die vorliegende Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Auflösung
Rechtsform
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Abweichend von § 6 (4) dieser Satzung ist hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Wirtschaftlicher Betrieb
Wirtschaftlicher Betrieb
Für den Verein ist ein wirtschaftlicher Betrieb ausgeschlossen.
Berlin, Stand 2024